3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 10. Dezember 2024 (inkl. Beilagen) und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2024 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts