Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Dezember 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.