Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 539 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei und Wider- handlung gegen das Waffengesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 13. Dezember 2024 (KZM 24 2597) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, qualifizierte Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Am 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt/Vorinstanz) vom 21. Juli 2023 wurde die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Nachdem die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 um einen Monat verlängert worden ist, wurde der Beschwerde- führer aus der Haft entlassen. Am 12. Dezember 2024 wurde er erneut festge- nommen. Daraufhin ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut die Untersuchungs- haft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 11. März 2025. Hiergegen er- hob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 18. Dezem- ber 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzich- tete am 18. Dezember 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer de- legierten Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einrei- chen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die An- ordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 23. Dezem- ber 2024 das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 10. Dezember 2024 (in- kl. Beilagen) und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2024 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E.2.3). Im Be- schwerdeverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, mit abschliessenden Be- merkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem angefochtenen Entscheid kann zum dringenden Tatverdacht Folgendes ent- nommen werden: Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend den dringenden Tatverdacht ergänzend zu den Akten in den bisherigen Verfahren auf die Einvernahme vom 09. Dezember 2024. Die Daten auf dem speziell verschlüsselten Kryptohandy von D.________ würden nicht nur die bisherigen Belastungen gegen den Beschuldigten bestätigen, sondern diesen überdies auf eine Gesamtmenge von über 17 Kilo- gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 86%) erhöhen. Dies namentlich, weil der Beschuldigte als der in den Drogenbuchhaltungsnotizen auftauchende «E.________» bzw. «F.________ habe identifiziert werden können und sich der ebenfalls in den Drogenbuchhaltungsnotizen erwähnte «G.________» als sein Abnehmer herausgestellt habe. Entsprechend habe der Beschuldigte mit seiner Verteidigung bereits Gespräche «über die Umsetzung einer möglichen langjährigen Haftstrafe» geführt. Mit der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf das dem Haftantrag beiliegende Einvernahmeprotokoll vom 09. Dezember 2024 (vgl. insbes. Z. 2623 – 2627) sowie mit Verweis auf die bisherigen Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht – insbesondere den Haftanordnungsentscheid vom 23. Oktober 2024 (KZM 23 1395) – einig zu gehen, dass der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte mit über 17 Kilogramm Kokaingemisch gehandelt hat. Der dringende Tatverdacht wird von der amtlichen Verteidigung sodann auch nicht bestritten. 4.3 Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht bestritten. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Gestützt darauf besteht vorliegend der dringende Tatverdacht auf Handel mit einer qualifizierten Menge an Kokain (über 17 Kilogramm Kokaingemisch) und der quali- fizierten Geldwäscherei. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht 3 nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkei- ten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschluss- handlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haft- dauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtli- chen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bun- desgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1) 5.2 Die Vorinstanz führt zur Fluchtgefahr aus was folgt: Der Beschuldigte ist schweizerischer und mazedonischer Doppelbürger. Er ist zwar von der 6. bis zur 8. Klasse in Montenegro zur Schule gegangen, hat aber den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und lebt zusammen mit seiner Schwester bei den Eltern in H.________ (Ortschaft). Ausser- dem arbeitet der Beschuldigte in K.________, wo er am 12. Dezember 2024 von der Polizei angehal- ten worden ist. Demnach weist der Beschuldigte enge Beziehungen zur Schweiz auf. Daneben pflegt der Beschuldigte jedoch auch Beziehungen zu Montenegro. Er spricht serbisch, pflegt regelmässigen Kontakt zu seinem Onkel und zu seinem Cousin und verbringt die Sommerferien dort. Mit der Vertei- digung ist einig zu gehen, dass sich der Beschuldigte im bisherigen Strafverfahren seit seiner Entlas- sung aus der Untersuchungshaft den Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. So hat er auch an der Einvernahme vom 09. Dezember 2024 teilgenommen. Dennoch bestehen vorliegend im aktuellen Verfahrensstadium gewichtige Indizien für das Vorliegen von Fluchtgefahr. So hat sich der Vorwurf gegen den Beschuldigten deutlich erhöht. Aus dem Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 09. April 2024 geht hervor, dass dem Beschuldigten damals die Veräusserung von 3 Kg Kokain vorgewor- fen worden ist. Zum heutigen Zeitpunkt besteht nach Auswertung des Kryptomobiltelefons von D.________ gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht in Bezug auf über 17 Kg Kokainge- misch. Damit droht dem Beschuldigten nun nicht mehr eine möglicherweise bloss teilbedingte, son- dern eine langjährige Freiheitsstrafe. Der amtlichen Verteidigung ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Schwere der drohenden Strafe als einziges konkretes Indiz für die Flucht nicht genügt, in ca- su bestehen aber weitere. Neben den bereits dargelegten Beziehungen, die der Beschuldigte zu Mon- tenegro aufweist, sowie der neu drohenden empfindlich höheren Freiheitsstrafe spricht nämlich zu- 4 sätzlich für Fluchtgefahr, dass der Beschuldigte anlässlich eines überwachten Gesprächs am 22. Fe- bruar 2023 bereits ein Leben in Montenegro in Betracht gezogen hat. Das der junge, alleinstehende Beschuldigte ein Neufanfang in Montenegro in Betracht zieht, scheint – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht aus der Luft gegriffen, zumal der Beschuldigte den Kontakt zur Familie im Falle einer Verurteilung angesichts der ihm drohenden Sanktion auch bei einem Verbleib in der Schweiz nicht mehr in gleicher Weise pflegen können wird. Soweit die amtliche Verteidigung den Bundesge- richtsentscheid 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 heranzieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass in casu Un- terschiede zum darin beurteilten Fall bestehen. So haben sich die Vorwürfe gegen den wegen Ver- mögensdelikten verdächtigten Beschuldigten bei einer ursprünglichen Schadenssumme von über zwei Millionen um CHF 260'000.00 erhöht, was auf die Strafandrohung kaum eine vergleichbare Auswirkung haben dürfte wie die vorliegende Erhöhung der vorgeworfenen Gesamtdrogenmenge. Ausserdem sind dem Bundesgerichtsurteil keine Hinweise zu entnehmen, dass der dort Beschuldigte neben dem schweizerischen auch über einen kosovarischen Pass und über persönliche oder familiäre Beziehungen zum Kosovo verfügt. Entgegen der amtlichen Verteidigung vermag an der Fluchtgefahr auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte nach der Einvernahme vom 09. Dezember 2024 nicht geflüchtet, sondern vielmehr wie gewöhnlich seiner Arbeit nachgegangen ist. Der Beschuldigte konnte zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnen, so bald festgenommen zu werden, sondern konnte vielmehr davon ausgehen, dass er allfällig zur sorgfältigen Planung einer Flucht noch Zeit hat. Die Fluchtgefahr ist vorliegend zu bejahen. 5.3 Die Beschwerdekammer geht mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft einig, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu be- anstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. E.5.2 hier- vor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 5.3.1 Vorliegend mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt ist und eine enge Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester in der Schweiz pflegt. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch Flucht einer allfälligen Verurteilung oder einer zu vollziehenden Freiheitsstra- fe entzieht, sollte er in Freiheit entlassen werden. Wie der Beschwerdeführer kor- rekt ausführt, ist er noch keine 30 Jahre alt und ist weder verheiratet noch hat er Kinder in der Schweiz. Diese Umstände sprechen nach Auffassung der Beschwer- dekammer vielmehr dafür, dass er ein Neuanfang in Montenegro in Betracht ziehen könnte, anstatt eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Die enge Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester kann ohne Weiteres über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Auch in finanzieller Hinsicht könnte er seine Familie von der Ferne aus unterstützen. Zudem wäre es der Familie allen- falls möglich, den Beschwerdeführer in Montenegro zu besuchen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er mit seiner Aussage, sich vorstellen zu können in Montenegro zu leben, dort drei Häuser zu kaufen und diese zu vermieten, um von deren Mieteinnahmen zu leben, lediglich «Luftschlösser» gebaut habe, um sei- ne Gesprächspartnerin zu beeindrucken, ist als Schutzbehauptung zu werten. So führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Elemente enthalten, die für einen Rea- litätsbezug seiner Aussagen sprechen. So habe er ein «spezielles Telefon für 1100 Euro» erwähnt, womit offensichtlich ein Kryptohandy gemeint sei, da die EUR 5 1'100.00 dem marktüblichen Preis entsprächen (vgl. Einvernahme des Beschwer- deführers vom 9. Dezember 2024, Z. 2340 ff.; Einvernahme D.________, Z. 1143 ff.). Zudem habe er auch mehrere Geldbeträge erwähnt («20’000»), die mit den Er- gebnissen des Chats vereinbar seien. Weiter geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich beim vom Beschwerdeführer erwähnten 36-jährigen Kollegen, der in Montenegro bereits eine Wohnung gekauft habe, um den eigentlichen Draht- zieher I.________, Ehemann von D.________, handle. Der Beschwerdeführer selbst wurde in einem privaten Chat «I.________» genannt, das übersetzt «kleiner I.________» bedeute (vgl. auch Einvernahme von D.________ vom 10. Dezember 2024, Z. 524 ff.). Insoweit sei es daher nicht aus der Luft gegriffen, dass der Be- schwerdeführer diesem nacheifere, insbesondere in Bezug auf den Grundstücker- werb in Montenegro. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach es ihm an den finanziellen Mitteln für eine Flucht oder den Kauf von Häusern fehlen würde, überzeugt nicht. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ebenfalls kor- rekt ausführt, wird dem Beschwerdeführer den Handel mit 17 Kilogramm Kokain- gemisch vorgeworfen, was gemäss dem marktüblichen Preis einem Umsatz von einer halben Million entspräche. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Be- schwerdeführer – auch wenn bei ihm keine Vermögenwerte sichergestellt werden konnten – irgendwo über weiteres Vermögen verfügt, mit welchem er sich seine Flucht finanzieren und ein neues Leben aufbauen könnte. 5.3.2 In Bezug auf das Urteil des Bundesgericht 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass die Sachverhalte in unterschiedli- chen Verfahren nie vollständig identisch sind. Dennoch müssen sowohl der Sach- verhalt als auch die konkreten Umstände eines beigezogenen Bundesgerichtsurteil zumindest vergleichbar erscheinen. Vorliegend weist das vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsurteil – anders als der Beschwerdeführer meint – ent- scheidende Unterschiede zum vorliegenden Fall auf. So führt bereits die Vorinstanz aus, dass es gerade hinsichtlich der zu erwartenden Strafe einen erheblicheren Un- terschied macht, ob dem Beschwerdeführer der Handel mit Kokain von über 17 Ki- logramm anstatt 3 Kilogramm vorgeworfen wird oder wie im beigezogenen Bun- desgerichtsurteil ein Deliktsbetrag von über 2 Millionen um CHF 260'000 erhöht wird. Weiter steht der Beschwerdeführer vorliegend insbesondere mit seinem On- kel und seinen Cousins in Montenegro regelmässig in Kontakt und verbringt auch seine Sommerferien dort, während der Beschuldigte im genannten Bundesge- richtsurteil abgesehen von rein «geschäftlichen Beziehungen» keine engen Bezie- hungen zu seinem Heimatland Kosovo aufweist. Im Gegensatz zum Beschwerde- führer hat jener eine Ehefrau und eine Tochter sowie seine aktuelle Freundin in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.3.1). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer zudem Dop- pelbürger. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es sodann auch keine Rolle, dass er sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. 5.3.3 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung vor ca. einem Jahr nicht geflüchtet ist, kann nicht geschlossen werden, dass er weiterhin auf eine Flucht verzichten wird. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wo- nach die neuen Erkenntnisse anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2024 6 keine Überraschung für den Beschwerdeführer waren und er dennoch nicht ge- flüchtet sei, überzeugt nicht. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht nachvoll- ziehbar dar, inwiefern er nach der Absage der Schlusseinvernahme vom 29. April 2024 davon ausgehen konnte, dass es den Strafverfolgungsbehörden gelungen war, das Kryptohandy auszuwerten. Andererseits konnte er auch bei einer entspre- chenden Vermutung nicht wissen, inwieweit ihn die Inhalte auf dem Kryptohandy belasten würden. Vielmehr hat sich seine Situation seit dem 9. Dezember 2024 er- heblich verändert. Dem Beschwerdeführer droht mit Blick auf die Schwere des ihm vorgeworfenen Sachverhalts (Handel mit über 17 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 86%) im Falle einer Verurteilung neu eine langjährige Freiheitsstrafe («8.5-9.5 Jahren», vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024, Z. 130 ff). Entsprechend hoch ist der Fluchtanreiz einzu- stufen. Dass der Beschwerdeführer nicht direkt nach der Einvernahme vom 9. De- zember 2024 geflüchtet ist, bedeutet nicht, dass er keine Flucht zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht zieht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdeschrift selbst geltend macht, dass er nach der Einvernahme vom 9. De- zember 2024 nicht damit gerechnet habe, festgenommen zu werden. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Schwere der drohenden Sank- tion zwar als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden könne, für sich allein aber nicht genüge, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1). Nach dem Gesagten sind jedoch vorlie- gend zusätzlich weitere Indizien ersichtlich, die eine Flucht nicht nur möglich, son- dern auch wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. auch 5.2). 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er sich bereits mit der Möglichkeit einer langjährigen Haftstrafe auseinandergesetzt und mit seiner Vertei- digung besprochen habe, wie diese aussehen könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich in Bezug auf die neuen Erkenntnisse – auch wenn er den dringenden Tatverdacht nicht bestreitet – bisher nicht geständig gezeigt bzw. keine Aussagen gemacht hat. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, legte er bisher nur ein an die Beweislage angepasstes Geständnis ab, womit es nicht glaubhaft erscheint, dass er sich ohne Weiteres einer langjährigen Freiheitsstrafe stellen und die Mög- lichkeit einer Flucht nicht in Betracht ziehen würde. 5.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- 7 den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für drei Monate an. Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG und qualifizierte Geldwäscherei) und der beträchtlichen Menge an Kokaingemisch (über 17 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 86%) droht dem Beschwerdeführer eine langjährige Freiheits- strafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG; vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024, Z. 130 ff.). Damit besteht auch unter Berücksichtigung der be- reits ausgestandenen Untersuchungshaft offensichtlich keine Gefahr einer Über- haft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Durchführung der Schlusseinvernahmen und Anklageerhebung) ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten verhältnismässig. 6.3 Wie schon das Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Solche werden in der Beschwerde denn auch keine vorgebracht. 7. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind demnach erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9