Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Der Straf- und Zivilkläger reichte eine Stellungnahme ein, machte jedoch keine bezifferte und belegte Zivilforderung geltend (Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner wird als gegenstandslos abgeschrieben.