6. 6.1 Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Verfahrenskosten (vgl. dazu Art. 5, 14 und 28 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog), bestimmt auf CHF 2’000.00 (sich zusammensetzend aus CHF 1’400.00 betreffend das Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin und CHF 600.00 betreffend das Ausstandsverfahren gegen den Gesuchsgegner), sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.