Der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner seinen Unmut damit begründet habe, dass er umsonst um sechs Uhr aufgestanden und nach H.________(Ort) gereist sei. Die Gesuchstellerin äussert sich in ihren abschliessenden Bemerkungen detailliert zur Stellungnahme des Straf- und Zivilklägers, jedoch nicht zu diesem Vorbringen des Gesuchsgegners. Entsprechend blieb dieses Vorbringen unbestritten. Das Beweismass des Glaubhaftmachens ist erreicht, da dieses Vorbringen ausserdem durchaus plausibel ist.