Zur ersten, der nicht öffentlichen Besprechung, kann auf die obigen Ausführungen (E. 4.3) verwiesen werden. Die zweite vorgeworfene Verfehlung, die Äusserung «Ich finde das das Letzte» gegenüber der Verteidigerin der Gesuchstellerin, als diese die Siegelung verlangte, wird als solche in den Stellungnahmen nicht bestritten. Der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner seinen Unmut damit begründet habe, dass er umsonst um sechs Uhr aufgestanden und nach H.________(Ort) gereist sei.