5 gewesen wäre, zumal aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners hinreichend hervorgeht, dass er keinen Ausstandsgrund anerkennt, aber nicht weiter bereit zu sein scheint, eine Dienstleistung zu erbringen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen stellt daher in der gebotenen Kürze die folgenden Überlegungen zu den Aussichten des Ausstandsgesuchs an. Dem Gesuchsgegner werden zweierlei Verfehlungen vorgeworfen. Zur ersten, der nicht öffentlichen Besprechung, kann auf die obigen Ausführungen (E. 4.3) verwiesen werden.