Da es sich jedoch einzig um Vermutungen handelt, vermag die Gesuchstellerin hiermit nicht durchzudringen. 4.5 Damit ist das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin abzuweisen. 5. 5.1 Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2024 teilte der Gesuchsgegner mit, dass er freiwillig in den Ausstand trete, obwohl er das Ausstandsgesuch gegen seine Person nicht verstehe. Damit wurde das Ausstandsgesuch gegenstandslos und ist abzuschreiben (Art. 59 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2 In der Sache ist damit nicht mehr zu entscheiden. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses ist es dennoch von Bedeutung, wie zu entscheiden