Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen allfällige Verfahrensfehler grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar; anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Gesuchstellerin führt hierzu einzig aus, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr frei erscheine, und mutmasst, dass dies auf die persönliche Beziehung zur Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers zurückzuführen sein könnte. Da es sich jedoch einzig um Vermutungen handelt, vermag die Gesuchstellerin hiermit nicht durchzudringen.