So habe die Gesuchsgegnerin ihre Entscheidungsbefugnis nicht hinreichend wahrgenommen, im von der Gesuchstellerin angestrengten Strafverfahren bisher keine Verfahrenshandlungen vornehmen lassen, die Gesuchstellerin anlässlich der Hausdurchsuchung nicht auf ihre Rechte hingewiesen, vorgängig nicht über alle Anwesenden informiert und durch die Zulassung der Polizisten und Angestellten der Bank die Rechte der Gesuchstellerin verletzt. In den abschliessenden Bemerkungen bringt sie vor, dass die Gesuchsgegnerin mit Anruf vom 19. Dezember 2024 eine Falschinformation in Bezug auf die Verfahrensvereinigung eingeräumt habe. Gemäss