4.4 Schliesslich wirft die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin diverse Verfahrensfehler vor. So habe die Gesuchsgegnerin ihre Entscheidungsbefugnis nicht hinreichend wahrgenommen, im von der Gesuchstellerin angestrengten Strafverfahren bisher keine Verfahrenshandlungen vornehmen lassen, die Gesuchstellerin anlässlich der Hausdurchsuchung nicht auf ihre Rechte hingewiesen, vorgängig nicht über alle Anwesenden informiert und durch die Zulassung der Polizisten und Angestellten der Bank die Rechte der Gesuchstellerin verletzt.