Die Hausdurchsuchung fand in einer Bank während den typischen Öffnungszeiten statt. Es lag damit im rein praktischen Interesse der Bank wie auch der Teilnehmenden, dass Letztere in einem Sitzungszimmer warteten. Hingegen gibt es keine Hinweise darauf, dass eine nicht öffentliche Besprechung stattgefunden hätte oder eine solche auch nur geplant gewesen wäre. Es handelt sich hierbei einzig um eine Vermutung der Gesuchstellerin. 4.4 Schliesslich wirft die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin diverse Verfahrensfehler vor.