Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann auch diese Sachverhaltsfrage offenlassen. Die Gesuchstellerin begründet die nicht öffentliche Besprechung einzig mit dem Verweilen der übrigen Teilnehmenden in demselben Sitzungszimmer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beweismass des Glaubhaftmachens erfüllt, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein der glaubhaft gemachten Tatsache sprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Hausdurchsuchung fand in einer Bank während den typischen Öffnungszeiten statt.