4 menden, darunter die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsgegner und Rechtsanwältin G.________, hätten sich da bereits in einem nicht einsehbaren Sitzungszimmer befunden. Darin erblickt die Gesuchstellerin eine nicht öffentliche Besprechung. Die Gesuchsgegnerin widerspricht dieser Darstellung und bringt vor, dass sie und der fallführende Polizist bei Ankunft der Verteidigerin der Gesuchstellerin nicht im Sitzungszimmer gewesen seien. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann auch diese Sachverhaltsfrage offenlassen.