Es kann an dieser Stelle offenbleiben, wie sich die Sache genau zugetragen hat. Selbst wenn die Staatsanwältin nach Unmutsäusserungen untätig geblieben sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie sich diese Äusserungen zu eigen gemacht hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Entschluss zu sitzungspolizeilichen Massnahmen an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden ist und der Verfahrensleitung darüber hinaus ein weiter Ermessensspielraum verbleibt (FRISCH- KNECHT/REUT, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 63 mit Hinweisen).