Daraus kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die Gesuchsgegnerin die Unmutsäusserungen hätte unterbinden und auf ihre Rechte hinweisen müssen. Die Gesuchsgegnerin erklärt, die Unmutsäusserungen der Anwesenden hätten sich nicht gegen die Verteidigerin der Gesuchstellerin gerichtet. Den Gesuchsgegner habe sie in Folge seiner Äusserung des Unverständnisses über die Situation auf das Siegelungsrecht und das weitere Vorgehen hingewiesen. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, wie sich die Sache genau zugetragen hat.