Die Gesuchstellerin führt nicht aus, inwiefern aus der Bemerkung der Gesuchsgegnerin auf eine wie auch immer geartete Befangenheit geschlossen werden soll. Die Gesuchstellerin bringt im Gesuch zwar korrekt vor, dass die Siegelung rechtzeitig erklärt worden sei. Es ist aber ebenfalls richtig, dass sie die Siegelung bereits früher hätte geltend machen bzw. zumindest zur Diskussion stellen können. Diesfalls hätte unter Umständen ein relativ grosser Aufwand (schon allein verursacht durch die Anreise nach H.________ (Ort)) vermieden werden können. Daraus kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.