Dies soll zu Unmutsäusserungen mehrerer Anwesender gegenüber der Verteidigerin der Gesuchstellerin geführt haben. Die Gesuchsgegnerin hätte diese Unmutsäusserungen aus Sicht der Gesuchstellerin unterbinden sollen, was sie jedoch unterlassen habe. Im Weiteren habe die Gesuchsgegnerin zur Verteidigerin der Gesuchstellerin gesagt, dass sie das Siegelungsgesuch früher hätte stellen können. Die Gesuchstellerin führt nicht aus, inwiefern aus der Bemerkung der Gesuchsgegnerin auf eine wie auch immer geartete Befangenheit geschlossen werden soll.