Die Gesuchsgegnerin sowie Rechtsanwältin G.________ bestreiten, befreundet zu sein oder sich zu duzen. Beide erklären, sich vor dem 12. Dezember 2024 noch nie begegnet zu sein. Die Gesuchsgegnerin räumt ein, dass Rechtsanwältin G.________ gefragt habe, ob sie eine Frage zum weiteren Verfahren stellen dürfe. Dies sei jedoch nicht unüblich und in Gegenwart der Anwesenden geschehen.