Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 538 / BK 25 14 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin C.________ Gesuchsgegnerin D.________ Sachverständiger/Gesuchsgegner E.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Diebstahls, Nötigung Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Strafverfahren wegen Dieb- stahls und Nötigung (O 24 5556). Mit Gesuch vom 16. Dezember 2024 beantragte die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und des Sachverständigen D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und stellte den Verfahrensantrag auf Beizug der Akten BK 24 180. Mit Verfügung vom 18. De- zember 2024 wurden die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsgegner seitens der Verfahrensleitung zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert, während dem Straf- und Zivilkläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Weiter zog die Verfahrensleitung die Akten BK 24 180 bei. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 23. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein, der Gesuchsgegner am 24. De- zember 2024 und die Gesuchsgegnerin am 7. Januar 2025. Die Gesuchstellerin reichte am 23. Januar 2025 abschliessende Bemerkungen ein. Am 26. März 2026 erreichte die Beschwerdekammer in Strafsachen eine Orientierungskopie einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 20. März 2025. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesuch betrifft die verfahrensleitende Staatsanwältin und eine sachverständige Person, weshalb die Beschwerdekammer in Strafsachen für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Entscheid des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf das frist- und formgerech- te Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Stand- punkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorg- 2 falt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (141 IV 178 E. 3.2.1). Ein Freundschaftsverhältnis oder eine Feindschaft kann einen objek- tiven Anschein der Parteilichkeit schaffen, vorausgesetzt dass sie eine bestimmte Intensität aufweisen. Freundschaften müssen eine gewisse Nähe aufweisen, die über eine einfache Bekanntschaft oder ein Duzverhältnis hinausgeht, um einen Ausstandsgrund darzustellen (BGE 144 I 159 E. 4.3 f. [= Pra 2019 Nr. 51]). Fehler- hafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen eines Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Bloss ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen, grobe Fehlgriffe in der Wort- wahl, Unhöflichkeiten und eine gewisse, zum Ausdruck gebrachte Ungehaltenheit genügen i. d. R. noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (BOOG, a.a.O., N. 55 zu Art. 56 StPO). 3.2 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Das Ausstandsgesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die gel- tend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrun- des oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO mit Hinweisen). 3.3 Die Ausstandsgründe nach Artikel 56 StPO gelten auch für Sachverständige (Art. 183 Abs. 3 StPO). 4. Die Gesuchsgegnerin begründet ihr Gesuch mit mehreren Handlungen und Unter- lassungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. De- zember 2024. 4.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass Rechtsanwältin G.________, welche Rechts- anwältin F.________ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Dezember 2024 vertreten hat, die Gesuchsgegnerin geduzt habe. Weiter habe Rechtsanwältin G.________ zur Gesuchsgegnerin gesagt, dass sie noch etwas zum weiteren Ver- fahren besprechen müssten. Daraus sei auf ein freundschaftliches Verhältnis zu schliessen. Die Gesuchsgegnerin sowie Rechtsanwältin G.________ bestreiten, befreundet zu sein oder sich zu duzen. Beide erklären, sich vor dem 12. Dezember 2024 noch nie begegnet zu sein. Die Gesuchsgegnerin räumt ein, dass Rechtsan- wältin G.________ gefragt habe, ob sie eine Frage zum weiteren Verfahren stellen dürfe. Dies sei jedoch nicht unüblich und in Gegenwart der Anwesenden gesche- hen. 3 Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob sich die Gesuchsgegnerin und Rechts- anwältin G.________ geduzt haben. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, stellt dies allein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Alsdann kann im Stellen einer Frage zum weiteren Verlauf des Verfahrens kei- ne freundschaftliche Beziehung erblickt werden. Weitere Sachverhaltselemente, aus denen auf ein hinreichend intensives Freundschaftsverhältnis zwischen Rechtsanwältin G.________ und der Gesuchsgegnerin geschlossen werden könn- te, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Solche sind auch nicht ersichtlich. 4.2 Unmittelbar vor der Durchführung der Hausdurchsuchung hat die Verteidigerin der Gesuchstellerin unter anderem die Siegelung der sich im Schliessfach befindlichen Gegenstände beantragt. Schliesslich wurde die Hausdurchsuchung nicht durchge- führt. Dies soll zu Unmutsäusserungen mehrerer Anwesender gegenüber der Ver- teidigerin der Gesuchstellerin geführt haben. Die Gesuchsgegnerin hätte diese Unmutsäusserungen aus Sicht der Gesuchstellerin unterbinden sollen, was sie je- doch unterlassen habe. Im Weiteren habe die Gesuchsgegnerin zur Verteidigerin der Gesuchstellerin gesagt, dass sie das Siegelungsgesuch früher hätte stellen können. Die Gesuchstellerin führt nicht aus, inwiefern aus der Bemerkung der Gesuchsgeg- nerin auf eine wie auch immer geartete Befangenheit geschlossen werden soll. Die Gesuchstellerin bringt im Gesuch zwar korrekt vor, dass die Siegelung rechtzeitig erklärt worden sei. Es ist aber ebenfalls richtig, dass sie die Siegelung bereits früher hätte geltend machen bzw. zumindest zur Diskussion stellen können. Dies- falls hätte unter Umständen ein relativ grosser Aufwand (schon allein verursacht durch die Anreise nach H.________ (Ort)) vermieden werden können. Daraus kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die Gesuchsgegnerin die Unmutsäusserungen hätte unterbinden und auf ihre Rechte hinweisen müssen. Die Gesuchsgegnerin erklärt, die Unmutsäusserungen der Anwesenden hätten sich nicht gegen die Ver- teidigerin der Gesuchstellerin gerichtet. Den Gesuchsgegner habe sie in Folge sei- ner Äusserung des Unverständnisses über die Situation auf das Siegelungsrecht und das weitere Vorgehen hingewiesen. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, wie sich die Sache genau zugetragen hat. Selbst wenn die Staatsanwältin nach Un- mutsäusserungen untätig geblieben sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie sich diese Äusserungen zu eigen gemacht hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Entschluss zu sitzungspolizeilichen Mass- nahmen an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden ist und der Verfahrens- leitung darüber hinaus ein weiter Ermessensspielraum verbleibt (FRISCH- KNECHT/REUT, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 63 mit Hinweisen). Weitere Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin bringt die Ge- suchstellerin in diesem Zusammenhang nicht vor, solche sind auch nicht ersicht- lich. 4.3 Weiter führt die Gesuchstellerin Folgendes an: Die Verteidigerin der Gesuchsteller- in sei pünktlich zum Ort der Hausdurchsuchung gekommen. Die übrigen Teilneh- 4 menden, darunter die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsgegner und Rechtsanwältin G.________, hätten sich da bereits in einem nicht einsehbaren Sitzungszimmer be- funden. Darin erblickt die Gesuchstellerin eine nicht öffentliche Besprechung. Die Gesuchsgegnerin widerspricht dieser Darstellung und bringt vor, dass sie und der fallführende Polizist bei Ankunft der Verteidigerin der Gesuchstellerin nicht im Sitzungszimmer gewesen seien. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann auch diese Sachverhaltsfrage offenlassen. Die Gesuchstellerin begründet die nicht öffentliche Besprechung einzig mit dem Verweilen der übrigen Teilnehmenden in demselben Sitzungszimmer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beweismass des Glaubhaftmachens erfüllt, wenn gewisse Elemente für das Vor- handensein der glaubhaft gemachten Tatsache sprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Hausdurchsuchung fand in einer Bank während den typischen Öff- nungszeiten statt. Es lag damit im rein praktischen Interesse der Bank wie auch der Teilnehmenden, dass Letztere in einem Sitzungszimmer warteten. Hingegen gibt es keine Hinweise darauf, dass eine nicht öffentliche Besprechung stattgefunden hätte oder eine solche auch nur geplant gewesen wäre. Es handelt sich hierbei einzig um eine Vermutung der Gesuchstellerin. 4.4 Schliesslich wirft die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin diverse Verfahrensfeh- ler vor. So habe die Gesuchsgegnerin ihre Entscheidungsbefugnis nicht hinrei- chend wahrgenommen, im von der Gesuchstellerin angestrengten Strafverfahren bisher keine Verfahrenshandlungen vornehmen lassen, die Gesuchstellerin anläss- lich der Hausdurchsuchung nicht auf ihre Rechte hingewiesen, vorgängig nicht über alle Anwesenden informiert und durch die Zulassung der Polizisten und Ange- stellten der Bank die Rechte der Gesuchstellerin verletzt. In den abschliessenden Bemerkungen bringt sie vor, dass die Gesuchsgegnerin mit Anruf vom 19. Dezem- ber 2024 eine Falschinformation in Bezug auf die Verfahrensvereinigung ein- geräumt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen allfällige Verfahrensfehler grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar; anders verhält es sich nur, wenn beson- ders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Gesuchstel- lerin führt hierzu einzig aus, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr frei erscheine, und mutmasst, dass dies auf die persönliche Beziehung zur Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers zurückzuführen sein könnte. Da es sich jedoch einzig um Vermutungen handelt, vermag die Gesuchstellerin hiermit nicht durchzudringen. 4.5 Damit ist das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin abzuweisen. 5. 5.1 Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2024 teilte der Gesuchsgegner mit, dass er freiwillig in den Ausstand trete, obwohl er das Ausstandsgesuch gegen seine Per- son nicht verstehe. Damit wurde das Ausstandsgesuch gegenstandslos und ist ab- zuschreiben (Art. 59 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2 In der Sache ist damit nicht mehr zu entscheiden. Für die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Beschlusses ist es dennoch von Bedeutung, wie zu entscheiden 5 gewesen wäre, zumal aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners hinreichend hervorgeht, dass er keinen Ausstandsgrund anerkennt, aber nicht weiter bereit zu sein scheint, eine Dienstleistung zu erbringen. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen stellt daher in der gebotenen Kürze die folgenden Überlegungen zu den Aus- sichten des Ausstandsgesuchs an. Dem Gesuchsgegner werden zweierlei Verfeh- lungen vorgeworfen. Zur ersten, der nicht öffentlichen Besprechung, kann auf die obigen Ausführungen (E. 4.3) verwiesen werden. Die zweite vorgeworfene Verfeh- lung, die Äusserung «Ich finde das das Letzte» gegenüber der Verteidigerin der Gesuchstellerin, als diese die Siegelung verlangte, wird als solche in den Stellung- nahmen nicht bestritten. Der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin lässt sich ent- nehmen, dass der Gesuchsgegner seinen Unmut damit begründet habe, dass er umsonst um sechs Uhr aufgestanden und nach H.________(Ort) gereist sei. Die Gesuchstellerin äussert sich in ihren abschliessenden Bemerkungen detailliert zur Stellungnahme des Straf- und Zivilklägers, jedoch nicht zu diesem Vorbringen des Gesuchsgegners. Entsprechend blieb dieses Vorbringen unbestritten. Das Be- weismass des Glaubhaftmachens ist erreicht, da dieses Vorbringen ausserdem durchaus plausibel ist. Blosse ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen, grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unhöflichkeiten und eine gewisse, zum Ausdruck gebrachte Ungehaltenheit genügen i. d. R. jedoch noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Im Licht der glaubhaft gemachten Äusserung des Ge- suchsgegners, wonach er vergebens früh aufgestanden und weit gereist sei, lässt sich schliessen, dass es sich hierbei um einen kurzfristigen Ärger gehandelt haben wird. Weitere Sachverhaltselemente, die einen Ausstand hätten begründen kön- nen, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch wäre entsprechend abzuweisen gewesen. 6. 6.1 Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Verfahrenskosten (vgl. dazu Art. 5, 14 und 28 des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog), bestimmt auf CHF 2’000.00 (sich zusammensetzend aus CHF 1’400.00 betreffend das Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin und CHF 600.00 betreffend das Ausstandsverfahren gegen den Gesuchsgegner), sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Der Straf- und Zivilkläger reichte eine Stellungnahme ein, machte jedoch keine bezifferte und belegte Zivilforderung geltend (Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner wird als gegenstandslos abge- schrieben. 3. Die Kosten der Ausstandsverfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 2’000.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) - dem Sachverständigen/Gesuchsgegner (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7