Sowohl das Betreten der Wohnung als auch die Hausdurchsuchung sind rechtmässig erfolgt und erweisen sich auch als verhältnismässig. Im Ergebnis sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die sichergestellten Gegenstände nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen und die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben wäre. 9 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.