Dieser Auffassung folgend kann auch bei Bestehen einer allfälligen Benachrichtigungspflicht lediglich von einer Ordnungsvorschrift ausgegangen werden, deren Unterlassen nicht zur Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung führt. 8.5 Zusammengefasst ist das Vorgehen der Polizei auch hinsichtlich der Hausdurchsuchung nicht zu beanstanden. Sowohl das Betreten der Wohnung als auch die Hausdurchsuchung sind rechtmässig erfolgt und erweisen sich auch als verhältnismässig.