vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). So wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass die Durchführungsmodalitäten der Hausdurchsuchung, namentlich das Teilnahmerecht der betroffenen Person, grundsätzlich als Ordnungsvorschriften zu verstehen sind (THOMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 15 zu Art. 245 StPO mit Hinweisen). Dieser Auffassung folgend kann auch bei Bestehen einer allfälligen Benachrichtigungspflicht lediglich von einer Ordnungsvorschrift ausgegangen werden, deren Unterlassen nicht zur Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung führt.