Die Polizeibeamten handelten ebenfalls vorschriftsgemäss, indem sie aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Drittperson gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO beizogen, welche während der ganzen Hausdurchsuchung anwesend war. Ob der Beschwerdeführer indes vorgängig über die Hausdurchsuchung hätte informiert werden müssen, damit er innert nützlicher Frist hätte erscheinen können, kann offengelassen werden, da die Hausdurchsuchung auch ohne Drittperson durchgeführt werden kann und die Anwesenheit derselben kein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. E. 8.3 hiervor; vgl. BGE 96 I 437 E. 3b).