Unter den gegebenen Umständen war auch keine Einwilligung im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StPO nötig, da zu vermuten war, dass in der Wohnung zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden waren bzw. Straftaten (Betäubungsmittelhandel) begangen werden (Art. 244 Abs. 2 Bst. b und c). 8.4.3 Die Polizeibeamten handelten ebenfalls vorschriftsgemäss, indem sie aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Drittperson gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO beizogen, welche während der ganzen Hausdurchsuchung anwesend war.