Insbesondere konnte damit nicht gewartet werden, bis der Beschwerdeführer zurückgekehrt ist, zumal er diesfalls selbständig seine Wohnung betreten und damit die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Beweismittel einzuwirken. Zudem bestand auch die Möglichkeit, dass die Täterschaft im Zusammenhang mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln eingebrochen ist und allenfalls zurückkehren könnte. Mithin drängte sich – entgegen dem Beschwerdeführer – eine vorgängige mündliche Anordnung der Hausdurchsuchung auf (Art. 241 Abs. 1 StPO). Unter den gegebenen Umständen war auch keine Einwilligung im Sinne von Art.