Mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. November 2024 wurde die Anordnung der Hausdurchsuchung nachträglich verschriftlicht. Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund der durch die Polizei aufgefundenen Gegenstände zu Recht von einem Verdacht auf Betäubungsmittelhandel aus. 8.4.2 Die Hausdurchsuchung diente dazu, entsprechende Beweise und Spuren zu sichern, womit nicht zugewartet werden konnte. Insbesondere konnte damit nicht gewartet werden, bis der Beschwerdeführer zurückgekehrt ist, zumal er diesfalls selbständig seine Wohnung betreten und damit die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Beweismittel einzuwirken.