Entgegen dem Beschwerdeführer handelte es sich damit nicht um eine sog. «fishing expedition», womit die Hausdurchsuchung nicht auf einer verbotenen Beweisausforschung basiert. Im Weiteren ist auch die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung nicht zu bemängeln: 8.4.1 Die Polizeibeamten stellten nach dem Betreten der Wohnung diverse Gegenstände fest, die auf Betäubungsmittelhandel hindeuteten. So wurden in der Wohnung unter anderem Portionierbecher/-gefässe mit Pulverrückständen, eine Kartonschachtel