Damit ist auch gesagt, dass die Hausdurchsuchung auch ohne Ersatzperson für den abwesenden Inhaber durchgeführt werden kann und die Anwesenheit derselben kein Gültigkeitserfordernis darstellt (THOMANN/BRECHBÜHL, a.a.O. N. 11 zu Art. 245 StPO mit Hinweisen). 8.4 Zunächst ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 7.4) festzuhalten, dass das erstmalige Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers durch die Polizei rechtmässig erfolgte. Entgegen dem Beschwerdeführer handelte es sich damit nicht um eine sog. «fishing expedition», womit die Hausdurchsuchung nicht auf einer verbotenen Beweisausforschung basiert.