Belgien, Nr. 41872/98 vom 9. Dezember 2004). Ist keine nahe Bezugsperson verfügbar, ist in zweiter Linie eine Amts- oder Urkundsperson beizuziehen, der aber nicht zuzumuten ist, die Interesse des Inhabers zu wahren; ihr kommt lediglich Kontrollfunktion hinsichtlich des geordneten Ablaufs der Massnahme zu. Art. 245 Abs. 2 sieht vor, dass diese Personen nach Möglichkeit beizuziehen sind. Damit ist auch gesagt, dass die Hausdurchsuchung auch ohne Ersatzperson für den abwesenden Inhaber durchgeführt werden kann und die Anwesenheit derselben kein Gültigkeitserfordernis darstellt (THOMANN/BRECHBÜHL, a.a.O. N. 11 zu Art.