Da es sich bei der Hausdurchsuchung um einen Grundrechtseingriff handelt, sollte die durchführende Behörde zumindest versuchen, den Inhaber über ihre Intervention zu informieren, damit er seine Teilnahmerecht wahren kann. Daraus folgt, dass der Inhaber immer beizuziehen ist, sofern er innert nützlicher Frist erscheinen kann (THOMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 245 StPO mit Hinweisen; vgl. EGMR i.S. van Rossem vs. Belgien, Nr. 41872/98 vom 9. Dezember 2004).