Die anwesenden Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Abs. 2). Da es sich bei der Hausdurchsuchung um einen Grundrechtseingriff handelt, sollte die durchführende Behörde zumindest versuchen, den Inhaber über ihre Intervention zu informieren, damit er seine Teilnahmerecht wahren kann.