Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Abs. 2). 8.3 Gemäss Art. 245 Abs. 1 StPO weisen die mit der Durchführung beauftragten Personen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor. Die anwesenden Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen.