8. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die Hausdurchsuchung rechtmässig erfolgte. 8.1 Gestützt auf Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Gemäss Abs. 2 bezeichnet der Befehl die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Bst. a), den Zweck der Massnahme (Bst. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. Ist Gefahr in Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht ein-