Aufgrund des soeben Gesagten bestand aus Gründen der Gefahrenabwehr eine gewisse Dringlichkeit, wobei es die Situation eben gerade nicht erlaubte, weitere Personen beizuziehen. Folglich ist das Vorgehen auch gestützt auf das kantonale Polizeigesetz nicht zu beanstanden. 7.6 Insgesamt lagen für das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers durch die Polizei genügende gesetzliche Grundlagen vor. Die Polizeibeamten waren sowohl gestützt auf die StPO als auch gestützt auf das PolG berechtigt, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten.