Was die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 100 Abs. 3 aPolG anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 3 mit Änderung vom 28. November 2023 (BAG 24-036) per 1. August 2024 aufgehoben wurde. Neu gilt nur noch Abs. 2, wonach bei Abwesenheit der Person, welche die Sachherrschaft ausübt, eine andere Person beizuziehen ist, sofern es die Situation erlaubt (Art. 100 Abs. 2 PolG). Aufgrund des soeben Gesagten bestand aus Gründen der Gefahrenabwehr eine gewisse Dringlichkeit, wobei es die Situation eben gerade nicht erlaubte, weitere Personen beizuziehen.