Selbst wenn sie mit Sicherheit davon ausgehen durften, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befand, war die Polizei berechtigt, die Wohnung betreten, um weitere potenziell bestehende Gefahren (bspw. ein durch die unbekannte Täterschaft gelegter noch nicht wirklich ausgebrochener Brand zwecks Spurenvernichtung) auszuschliessen. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 100 Abs. 3 aPolG anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 3 mit Änderung vom 28. November 2023 (BAG 24-036) per 1. August 2024 aufgehoben wurde.