So war nicht auszuschliessen, dass sich der verletzte Beschwerdeführer (oder allenfalls andere verletzte Personen) in der Wohnung befinden, zumal Licht brannte und Musik zu hören war. Selbst wenn sie mit Sicherheit davon ausgehen durften, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befand, war die Polizei berechtigt, die Wohnung betreten, um weitere potenziell bestehende Gefahren (bspw. ein durch die unbekannte Täterschaft gelegter noch nicht wirklich ausgebrochener Brand zwecks Spurenvernichtung) auszuschliessen.