213 Abs. 2 StPO berechtigt, die Räumlichkeiten wegen Gefahr in Verzug und ohne Hausdurchsuchungsbefehl zu betreten. 7.5 Darüber hinaus rechtfertigt sich das Betreten der Wohnung auch gestützt auf Art. 100 Abs. 1 PolG. Aus den Akten erschliesst sich nicht, ob die Polizeibeamten vor dem Betreten der Räumlichkeiten gesicherte Kenntnis über die Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers hatten. So war nicht auszuschliessen, dass sich der verletzte Beschwerdeführer (oder allenfalls andere verletzte Personen) in der Wohnung befinden, zumal Licht brannte und Musik zu hören war.