Dasselbe gilt für das Argument, wonach die Wohnung nicht habe betreten werden müssen, da sie von aussen einsehbar gewesen sei. Selbst wenn ein Grossteil der Wohnung von aussen einsehbar war, konnten die Polizeibeamten nicht ausschliessen, dass sich die Täterschaft an einem nicht einsehbaren Ort wie dem Badezimmer versteckt hält (vgl. Wohnungsskizze der Polizei im Sicherstellungsprotokoll). Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt, waren die Polizeibeamten somit gestützt auf Art. 213 Abs. 2 StPO berechtigt, die Räumlichkeiten wegen Gefahr in Verzug und ohne Hausdurchsuchungsbefehl zu betreten.