6 lizeibeamten übermässig lange auf dem Balkon gewartet hätten, nicht aus den Videoaufnahmen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auf den Aufnahmen nicht ersichtlich, wann genau sich die Polizeibeamten über den Balkon Zutritt zur Wohnung verschafft haben. Zudem ist auch den Akten nichts dergleichen zu entnehmen. Dasselbe gilt für das Argument, wonach die Wohnung nicht habe betreten werden müssen, da sie von aussen einsehbar gewesen sei.