213 StPO). Demzufolge ist es möglich, dass weder das Licht noch die Musik vom Garten aus bemerkt werden konnten, womit auch nicht überrascht, wenn der Nachbar nichts dergleichen wahrgenommen haben sollte. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Insbesondere überzeugt nicht, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass Musik in der Wohnung gelaufen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer das WLAN tatsächlich ausgeschaltet hatte, bedeutet dies nicht, dass nicht auf andere Art und Weise Musik abgespielt werden konnte. Weiter ergibt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Po-