Zum anderem konnte gemäss Berichtsrapport erst nach Betreten des Balkons festgestellt werden, dass in der Wohnung Licht brannte und Musik lief. Somit bestand «Gefahr in Verzug» jedenfalls ab dem Zeitpunkt, nachdem die Polizei den Balkon betreten hatte. Kommt hinzu, dass entsprechende Entscheide während eines Polizeieinsatzes innert kürzester Zeit getroffen werden müssen und daher im Zusammenhang mit «Gefahr in Verzug» keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. FABRI/HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 213 StPO).