303 StPO). Dies muss auch für das Betreten von Räumlichkeiten gemäss Art. 213 StPO Geltung haben. Ohnehin handelt es bei einem – notabene auch bloss versuchten – (Einbruch-)Diebstahl grundsätzlich um ein Offizialdelikt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich Gegenstände gestohlen worden sind. 7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass «Gefahr in Verzug» bestanden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Berichtsrapport stellte die Polizei nach dem Betreten des Balkons fest, dass die Balkontür eingeschlagen war, in der Wohnung Licht brannte und Musik lief.