Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es bei Vornahme allfälliger polizeilicher Massnahmen in diesem Verfahrensstadium nicht von Bedeutung ist, ob sich der Tatverdacht auf ein Antrags- oder Offizialdelikt bezieht. So können auch bei Antragsdelikten, bei denen noch kein Strafantrag vorliegt, sichernde Massnahmen durch die Polizei durchgeführt werden. In diesem Rahmen sind auch Zwangsmassnahmen wie etwa eine polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO) und eine Hausdurchsuchung (Art. 244 StPO) zulässig (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 ff. zu Art. 303 StPO).