5 ter am Balkon des Beschwerdeführers und eine eingeschlagene Balkonglastür vorgefunden. Zudem befanden sich diverse Gegenstände neben der Leiter. Es war somit offensichtlich, dass sich unbekannte Personen Zugang zur Wohnung des Beschwerdeführers verschafft und möglicherweise Gegenstände aus der Wohnung gestohlen hatten. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es bei Vornahme allfälliger polizeilicher Massnahmen in diesem Verfahrensstadium nicht von Bedeutung ist, ob sich der Tatverdacht auf ein Antrags- oder Offizialdelikt bezieht.