So ging es zu diesem Zeitpunkt nicht darum, die Wohnung zu durchsuchen, sondern darum, die potentielle Anwesenheit der Täterschaft oder andere Gefahren auszuschliessen. Entgegen dem Beschwerdeführer durften die Polizeibeamten aufgrund der Meldung und der angetroffenen Situation davon ausgehen, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf einen Einbruchdiebstahl vorlagen. So meldete C.________, dass sich ihm unbekannte Personen in seinem Garten aufgehalten hätten. Weiter wurde eine angelehnte Lei-