7.4 7.4.1 Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Betretens der Wohnung durch die Kantonspolizei kein Tatverdacht gegen ihn bestanden hatte, welcher eine Hausdurchsuchung gerechtfertigt hätte. Indessen konnte offensichtlich von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf einen Einbruchdiebstahl ausgegangen werden. So ging es zu diesem Zeitpunkt nicht darum, die Wohnung zu durchsuchen, sondern darum, die potentielle Anwesenheit der Täterschaft oder andere Gefahren auszuschliessen.