d) oder wenn dies für den Vollzug einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist (Bst. e). Die Massnahme wird in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so ist, sofern es die Situation erlaubt, eine andere Person beizuziehen. Es wird ein Protokoll erstellt und ausgehändigt (Abs. 2).